Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug dauert gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme konkretisierte der Sachverständige seine bisherigen Ausführungen in zeitlicher Hinsicht und gab an, dass er die erfolgreiche Durchführung der stationären Massnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren als durchaus realistisch einschätze. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die Vorgeschichte, die Rückfallgefahr und die mangelnde Krankheitseinsicht von A.___