A.________ befindet sich seit dem 6. Dezember 2022, mithin seit rund 22 Monaten in Haft. Die Vorinstanz ordnete über ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, was im Lichte der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion bzw. der freiheitsentziehenden Massnahme darstellt. Gestützt auf die sachverständige Begutachtung ging die Vorinstanz von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (Hauptakten SK 24 187, pag. 779). Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht.