Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E 6.1 m.H). Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.).