Folglich besteht weiterhin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben würde oder sich durch unverzügliches Verlassen der Schweiz oder Untertauchen dem Strafverfahren und namentlich dem drohenden Massnahmenvollzug entziehen würde. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie mit Blick auf die Vorstrafen ist nach Ansicht der Kammer eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Die drohende stationäre Massnahme ist dabei als gewichtiges Fluchtindiz zu werten, zumal A.________ bei seinem letzten Aufenthalt in der T.__