68 ff., pag. 1510 f.; Haftakten SK 24 215, pag. 14), und es ist von keiner Krankheitseinsicht auszugehen. Der Sachverständige bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Einschätzung im Gutachten, wonach mit erhöhter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass es im Rahmen einer psychischen Dekompensation, die im Falle einer Entlassung zu erwarten sei, wieder zu gleichartigen Straftaten kommen könne oder A.________ die Flucht ergreifen werde. Folglich besteht weiterhin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.____