Diesen Ausführungen der Vorinstanz kommt nach wie vor Gültigkeit zu, zumal sich die entscheidwesentlichen Umstände seither nicht verändert haben. A.________ ist nach wie vor mit der stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden (Hauptakten SK 24 187, pag. 1482 ff., pag. 1488, pag. 1493