daher aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht von einer «akuten» Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es bestehe somit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde (Hauptakten SK 24 187, pag. 134 f., E. 14 f. und E. 17; Haftakten SK 24 215, pag. 36 f. E. 13; Haftakten SK 24 260, pag. 21 E. 10).