__ ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2023, worin festgehalten ist, dass A.________, der an einer schizoaffektiven Störung leide, unverändert ein impulsives und unüberlegtes Verhalten zeige und die Gefahr der erneuten Begehung von ähnlichen oder noch gravierenderen Straftaten, wie diejenigen, die der Gesuchsteller bereits begangen habe, als mittelhoch eingeschätzt werde. Es müsse bei A.________ daher aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht von einer «akuten» Gefährlichkeit ausgegangen werden.