sodann, dass A.________ über mehrere einschlägige Vorstrafen verfüge (jeweils wegen einfacher Körperverletzungen). Hinzu käme, dass auch das im aktuellen Strafverfahren zu untersuchende Verhalten von A.________ als Vortat genüge, denn die Beweislage sei aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel erdrückend. Betreffend die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2023, worin festgehalten ist, dass A.___