Die Vorinstanz erwog mit Beschluss vom 4. April 2024, A.________ habe mehrfach erklärt, aus der T.________ (Klinik) in I.________(Ortschaft) geflüchtet zu sein und ein Auto entwendet zu haben, weil er damit nach S.________(Land) habe flüchten wollen. A.________ verfüge ausserdem weder über eine Wohnung noch sei er vor seiner Inhaftierung einer geregelten Arbeit nachgegangen. Da die Lebensumstände von A.________ wenig stabil erschienen und dieser mit der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht einverstanden sei, sei ernsthaft zu befürchten, dass A.________ sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Zur Wiederholungsgefahr erwog die Vorinstanz