c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In der erfolgten Revision wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2). Was das Vortatenerfordernis anbelangt, so können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.