Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c, Abs. 1bis und Abs. 2 StPO. Die mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2024 verlängerte Sicherheitshaft stützt sich auf die besonderen Haftgründe der einfachen und der qualifizierten Wiederholungsgefahr sowie der Fluchtgefahr.