Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 9. Januar 2024 fest, dass A.________ mehrere Straftatbestände in schuldunfähigem Zustand erfüllt hat. Dieses Urteil wird oberinstanzlich vollumfänglich bestätigt. Der dringende Tatverdacht ist daher zu bejahen.