1. Betreffend die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 23'239.55 besteht keine Rückzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: