63 dem Verzicht auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten entfällt auch die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die übrigen Parteien haben erst- und oberinstanzlich keine Entschädigung beantragt (ausdrücklich betreffend Strafkläger 1 und Strafklägerin 2, vgl. pag. 1674). IV. Verfügungen 22. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen.