1717 ff.). Angesichts der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von 3.5 Stunden (pag. 1729; pag. 1764) wird der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden um 4.5 Stunden gekürzt. Ebenfalls gekürzt wird der geltend gemachte Aufwand unter dem Titel «Diverses: Nachbesprechung der Verhandlung mit Kl, Kenntnisnahme schriftliche Urteilsbegründung des OGer, Besprechung schriftliche Urteilsbegründung mit Kl, Entgegennahme von weiteren Vf., etc.» vom 4. Oktober 2024 von 2 Stunden um 1.5 Stunden, da für die Nachbesprechung praxisgemäss eine halbe Stunde entschädigt wird.