21. Entschädigungen Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Da auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet wird, entfällt damit einhergehend die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin C.________ mit Kostennote vom 1. Oktober 2024 einen Zeitaufwand von 44.83 Stunden, Auslagen von CHF 267.80 und Reisezuschläge von CHF 400.00 geltend (pag. 1717 ff.).