20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 419 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand nicht selbst herbeigeführt habe und nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, bzw. eine IV-Rente und eine PK-Rente beziehe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Die Bestimmung gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO erklärte die Vorinstanz als nicht anwendbar (pag. 1465 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen.