Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die stationäre therapeutische Massnahme in zeitlicher Hinsicht nicht zu beschränken, zumal in einem ersten Schritt die für einen erfolgreichen Massnahmenverlauf erforderliche Motivation und Krankheitseinsicht beim Beschuldigten erarbeitet werden muss. 19. Fazit Nach dem Gesagten ist eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft. III. Kosten und Entschädigung