konkretisierte der Gutachter seine Ausführungen zur Frage nach der mutmasslichen Dauer der stationären Massnahme und gab an, dass eine Prognose zwar schwierig, er jedoch optimistisch sei, dass fünf Jahre ausreichten, um den Beschuldigten aus der Massnahme zu entlassen. Aufgrund der positiven Berichte aus dem früheren Massnahmenverlauf erachte er es nicht als unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in den ersten drei Jahren so weit gebracht werden könne, dass die hohen Progressionsstufen angetreten werden könnten. Für die hohen Progressionsstufen seien die letzten zwei Jahre der Massnahme vorgesehen (pag. 1756 Z. 29 ff.).