Der zuletzt ungünstige Verlauf der früheren stationären Massnahme sei am ehesten durch den Zeitdruck verursacht worden, welcher durch die Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre entstanden sei. Es müsse mit einem mehrjährigen Therapieverlauf gerechnet werden (pag. 779). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Gutachter seine Ausführungen zur Frage nach der mutmasslichen Dauer der stationären Massnahme und gab an, dass eine Prognose zwar schwierig, er jedoch optimistisch sei, dass fünf Jahre ausreichten, um den Beschuldigten aus der Massnahme zu entlassen.