18. Dauer der Massnahme Wie dargelegt, ist das öffentliche Interesse an der Anordnung der stationären Massnahme gross. Es sind hochrangige Rechtsgüter betroffen und die Rückfallgefahr liegt im mittleren bis hohen Bereich. Im Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich möglich sei, aber die Erfolgsaussichten und Perspektiven über einen längeren Zeitraum unsicher seien. Der zuletzt ungünstige Verlauf der früheren stationären Massnahme sei am ehesten durch den Zeitdruck verursacht worden, welcher durch die Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre entstanden sei.