Betreffend Wahl der Institution gilt es abschliessend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seines letzten Wortes den Wunsch äusserte, im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Klinik zu kommen, in der eine Mehrheit der Mitinsassen der deutschen Sprache mächtig ist (pag. 1764). Das Anliegen des Beschuldigten, sich im Vollzug mit den Mitinsassen verständigen zu können, ist verständlich und sollte – soweit möglich – bei der Wahl der Institution mitberücksichtigt werden. Die Wahl