Dann könne mit der Behandlung gestartet werden. Bei den höheren Progressionsstufen könne sodann geprüft werden, ob es Sinn mache, die Klinik zu wechseln (vgl. pag. 1756 Z. 10 ff.). Es bestehen somit mehrere geeignete Institutionen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme. Betreffend Wahl der Institution gilt es abschliessend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seines letzten Wortes den Wunsch äusserte, im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Klinik zu kommen, in der eine Mehrheit der Mitinsassen der deutschen Sprache mächtig ist (pag.