Aufgrund der Schwere der Taten, die im Falle einer erneuten Psychose zu befürchten sind, ist auch die Verhältnismässigkeit für eine längere stationäre Massnahme gegeben. Damit überwiegt im Ergebnis das gesellschaftliche Interesse an der Anordnung einer stationären Massnahme. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten rechtfertigt mithin die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. Gemäss Gutachter bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensischpsychiatrische Institutionen für die Behandlung des Beschuldigten.