den Personen. Das Behandlungsbedürfnis und das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind somit als erheblich zu bezeichnen. Nur mit einer stationären Massnahme lässt sich der Gefahr von weiteren vergleichbaren Straftaten angemessen begegnen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten wiegt vorliegend weniger schwer als das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der Schwere der Taten, die im Falle einer erneuten Psychose zu befürchten sind, ist auch die Verhältnismässigkeit für eine längere stationäre Massnahme gegeben.