Dass es bei den vorliegend zu beurteilenden Taten, namentlichen beim Betreten der Autobahn, bei der anschliessenden Flucht mit hoher Geschwindigkeit über die Autobahn und bei der bewusst verursachten Kollision in Selbsttötungsabsicht keine Schwerverletzten oder sogar Toten gab, ist einzig dem Zufall und der Reaktion der weiteren Verkehrsteilnehmer zu verdanken. Es handelt sich bei den zu beurteilenden Taten mitunter um schwere Delikte gegen Leib und Leben, mit denen der Beschuldigte ein erhebliches Gewaltpotential offenbarte. Eine solche Episode kann sich – aufgrund der andauernden Erkrankung – gleich oder ähnlich immer wieder ereignen, mit unbekannten Folgen für die dazumal anwesen-