Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Massnahme als einschneidend empfindet. Dem steht jedoch das Interesse der Gesellschaft an einer Behandlung des Beschuldigten bzw. an der Verhinderung weiterer Delikte im Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung gegenüber. Wie bereits ausge-