Ähnlich dürfe es beim zweiten Gesuch gewesen sein, zumal der Beschuldigte zuvor in die AX.________(Klinik) eingewiesen worden war und in dieser Phase eng betreut wurde. Mit dem richtigen Umfeld dürfte der Beschuldigte somit nach Überzeugung der Kammer für eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zu motivieren sein, wie dies bereits in der Vergangenheit gelungen ist. Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Massnahme als einschneidend empfindet.