1737 Z. 6 und Z. 14 f.). Entgegen diesen Aussagen geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Januar 2024, in der ihm der erstinstanzliche Gerichtspräsident die mögliche Ausgestaltung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausführlich erläutert hatte (vgl. pag. 1212 Z. 27 ff.; pag. 1213 Z. 1 ff. und Z. 34 ff.) und er sich dahingehend geäussert hatte, sich vorstellen zu können, sich auf eine Massnahme einzulassen (pag. 1213 Z. 1), zum ersten Gesuch entschieden hatte. Ähnlich dürfe es beim zweiten Gesuch gewesen sein, zumal der Beschuldigte zuvor in die AX.________(Klinik) eingewiesen worden war und in dieser Phase eng betreut wurde.