Dieses ambivalente Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte trotz seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme jeweils zeitweilig für einen Massnahmenantritt motiviert zeigte. Der Beschuldigte selbst erklärte die Gesuche zwar oberinstanzlich damit, dass er mit keinem einzigen Mitinsassen habe Deutsch sprechen können (pag. 1736 Z. 38 f.). Als er dann wieder Leute um sich gehabt habe, mit denen er sich habe unterhalten können, habe er die Anträge zurückgezogen (pag. 1737 Z. 6 und Z. 14 f.).