1761]). So stellte der Beschuldigte im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt, zog dieses nach Gutheissung jedoch wieder zurück. Oberinstanzlich ersuchte der Beschuldigte nach seiner Einweisung in die Überwachungsstation erneut um vorzeitigen Massnahmenantritt und zog das Gesuch innert weniger Tage zurück (vgl. E. I.3 hiervor). Dieses ambivalente Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte trotz seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme jeweils zeitweilig für einen Massnahmenantritt motiviert zeigte.