Angesichts dieser Entwicklungen in der Vergangenheit erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Gutachter als realistisch, dass der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie zur Mitarbeit motiviert werden kann, womit die vom Bundesgericht geforderte minimale Motivierbarkeit gegeben ist. Für die Annahme einer Motivierbarkeit spricht nicht zuletzt das ambivalente Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Antritt der Massnahme (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1761]).