Der Beschuldigte habe sich auf eine Depotmedikation einstellen lassen und auch den Sinn der Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen erkennen gelernt (S. 29 f. des Gutachtens vom 31. Januar 2020, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5). Angesichts dieser Entwicklungen in der Vergangenheit erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Gutachter als realistisch, dass der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie zur Mitarbeit motiviert werden kann, womit die vom Bundesgericht geforderte minimale Motivierbarkeit gegeben ist.