Der Gutachter seinerseits hielt oberinstanzlich fest, dass der Beschuldigte sich zu keiner stationären Massnahme bereit zeige, oder dann nur insoweit, als er Nachteile zugunsten von Vollzugsvergünstigungen akzeptieren würde. Allerdings könne aus dem Vollzugsverlauf der bisherigen Massnahmenversuche sehr deutlich herausgelesen werden, dass der Gesundheitszustand deutlich besser sei, wenn der Druck, an den empfohlenen therapeutischen Massnahmen teilzunehmen, erhöht werde. Kooperation, Mitarbeit und das Miteinander seien viel besser. Er sehe die Motivationsarbeit nicht als völlig unüberwindbar an (pag. 1755 Z. 16 ff.).