sich gezeigt, dass eine ambulante Behandlung nicht geeignet sei, den Verlauf der schweren Erkrankung ausreichend zu stabilisieren (pag. 775; pag. 777). Insgesamt zeigten sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von künftigen strafbaren Handlugen günstig zu beeinflussen (pag. 780 ff.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Sie beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Verteidigung stellt die ambulante Massnahme mangels Eignung somit keine mildere Massnahme dar, die im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen wäre.