1743 Z. 30). Er gab an, die Medikamente würden ihn «total einengen», er fühle sich nicht mehr wohl und könne nicht mehr denken (pag. 1744 Z. 8). Nicht zuletzt ist die – von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ausführlich wiedergegebene – Krankheitsgeschichte des Beschuldigten eindrücklich: Bereits in der Vergangenheit stellte sich die Behandlung der schizoaffektiven Störung des Beschuldigten, insbesondere unter dem ambulanten Setting, als schwierig bzw. nicht durchführbar heraus. Gleiches zeigte sich bei der Suchtproblematik: So kam es wiederholt zu Konsumrückfällen, denen eine Verschlechterung der psychischen Verfassung folgte (vgl. dazu auch pag.