57 scheidende Rolle. Ferner benötigt der Beschuldigte gezielte soziotherapeutische Unterstützung und eine professionelle psychiatrische Therapie (vgl. pag. 759). Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme sind damit zu bejahen. Der Gutachter bestätigte oberinstanzlich seine Ausführungen im Gutachten, wonach eine ambulante Massnahme demgegenüber zum Scheitern verurteilt sei (pag. 1755 Z. 12).