b StGB auszugehen. Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten wurde von der Verteidigung – für den Fall der Annahme der Schuldunfähigkeit – nicht grundsätzlich in Frage gestellt und liegt angesichts der langjährigen Vorgeschichte von psychiatrischen Behandlungen auf der Hand. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Störung bereits Delikte verübt hat und diesbezüglich eine hohe Rückfallgefahr besteht, spricht unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit klar für das Erfordernis einer Behandlung. Auch oberinstanzlich konnte beim Beschuldigten keine wirkliche Krankheitseinsicht festgestellt werden (vgl. u.a. pag. 1742 Z. 3 ff.).