Es würden wieder enorme Anforderungen des alltäglichen Lebens auf den Beschuldigten zukommen und es sei zu befürchten, dass er damit überfordert wäre und psychisch dekompensierte. Im Rahmen einer psychischen Dekompensation könne wieder alles Mögliche passieren, bis hin zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten (pag. 1754 Z. 13 ff.). Im Ergebnis kann dem Beschuldigten somit keine positive Legalprognose gestellt werden. Es ist vielmehr von einer relevanten Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB auszugehen.