So führte er aus, im Falle einer Entlassung in die Freiheit ohne weitere Behandlung sei zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten weiter verschlechtere. Dies, weil der Zugang zu Alkohol und Drogen viel leichter sei, aber auch, weil der Schutzrahmen, der aktuell durch die Haftbedingungen gegeben sei, wegfallen würde. Das, was medizinisch als Reizabschirmung bezeichnet werde, habe einen grossen und günstigen Effekt auf psychotische Zustände. Es würden wieder enorme Anforderungen des alltäglichen Lebens auf den Beschuldigten zukommen und es sei zu befürchten, dass er damit überfordert wäre und psychisch dekompensierte.