Die Kriminalität sei beim Beschuldigten nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen oder eines Konfliktes bzw. einer besonderen, aktuellen Situation, sondern vielmehr ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, das in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Verfassung stehe (pag. 755). Bei fehlender Unterstützung und externer Kontrolle müsse auch zukünftig mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte die ärztlich verordneten Medikamente absetze oder verweigere und wieder Drogen konsumiere, wodurch neue Straftaten, wie solche, die ihm aktuell zur Last gelegt würden, zu befürchten seien (pag.