Aus einem Gefühl existenzieller Bedrohung heraus könnten auch schwerere Gewalthandlungen im Sinne einer «Notwehr» (aus Sicht des Beschuldigten) erfolgen (S. 49 des Gutachtens vom 29. Dezember 2017, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5). Diese von der Gutachterin dazumal geäusserte «Befürchtung» hat sich zwischenzeitlich bewahrheitet. Ohne adäquate Medikation und gewährleisteter Abstinenz kann es bei einer akuten Psychose wieder zu derartigen Vorfällen mit möglicherweise Toten oder Schwerverletzen kommen. Gemäss