Das als mittel eingeschätzte Risiko für schwere Körperverletzungen begründete sie damit, dass der Beschuldigte weder in der Vergangenheit solche verübt noch – soweit für die Begutachtende feststellbar – für die Zukunft solche Taten geplant habe. In akut psychotischem Zustand und unter dem Gefühl der existenziellen Bedrohung könne der Beschuldigte aber auch jemanden schwerer verletzen (S. 43 f. des Gutachtens vom 29. Dezember 2017, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5).