Bereits die frühere Gutachterin, Dr. med. AZ.________, hielt in ihrem Gutachten vom 29. Dezember 2017 fest, dass das Risiko für zukünftige Gewalttätigkeiten im ambulanten Rahmen oder in unbehandeltem Zustand hoch eingeschätzt werde. Das Risiko für schwere körperliche Schädigung schätzte sie als mittel ein, das Risiko der «Imminenz» der Gewalt für hoch, wenn die stationäre Unterbringung beendet würde. Das als mittel eingeschätzte Risiko für schwere Körperverletzungen begründete sie damit, dass der Beschuldigte weder in der Vergangenheit solche verübt noch – soweit für die Begutachtende feststellbar – für die Zukunft solche Taten geplant habe.