59 Abs. 1 StGB. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen der schweren psychischen Störung und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten kann – in Ergänzung zu den zuvor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz – auf die Ausführungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 16 hiervor). Der Beschuldigte handelte unter dem Eindruck einer akuten paranoiden Psychose oder wie im Austrittsbericht des AW.________(Spital) vom 16. Dezember 2022 befundmässig festgehalten: