Der Gutachter bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich beim Beschuldigten nach wie vor deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung fänden (pag. 1751 Z. 23 ff.). Im Weiteren kann auf die vorangehenden Erwägungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 16 hiervor). Der Beschuldigte litt somit sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.