Die Unterscheidung zwischen einer paranoiden Schizophrenie und einer schizoaffektiven Störung soll gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen des Gutachters denn auch künftig aufgegeben werden (vgl. E. 16.4 hiervor). Gestützt auf die als schlüssig erachteten gutachterlichen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose stand und bei ihm sowohl im Tatzeitpunkt als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Der Gutachter bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich beim Beschuldigten nach wie vor deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung fänden (pag.