Der Gutachter legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die psychische Störung im Tatzeitpunkt vorlagen und weiterhin bestehen. Die schwere psychische Störung wurde denn auch bereits früher mehrfach diagnostiziert, wobei es wiederholt zu Einweisungen und Therapien kam. Dass die ersten Diagnosen noch auf paranoide Schizophrenie lauteten und lediglich differentialdiagnostisch eine depressive Symptomatik beschrieben wurde, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen einer paranoiden Schizophrenie und einer schizoaffektiven Störung soll gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen des Gutachters denn auch künftig aufgegeben werden (vgl. E. 16.4 hiervor).