Der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte, muss der Beschuldigte sodann hinnehmen, weil aufgrund der verwirkten Vorstrafen, der chronifizierten Erkrankung und der vorhandenen mittelhohen Rückfallgefahr nicht nur sein Behandlungsbedürfnis, sondern auch das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit höher zu gewichten ist, als seine Individualinteressen (insbesondere auf Freiheit).